Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, VSBG):
Es besteht von unserer Seite keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem solchen Verfahren.
Das gilt zumindest solange, bis eine auf die komplexen Fragen des Architektenvertragsrechts spezialisierte Verbraucherschlichtungsstelle eingerichtet ist.
In geeigneten Fällen erklären wir stattdessen unsere Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer, der zwar noch keine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist, aber aufgrund seiner Besetzung besondere Sachkompetenz für entsprechende Auseinandersetzungen gewährleistet.
Wir sind daran interessiert, entstandene Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich beizulegen. Hierzu nehmen wir vorbehaltlich der ggf. notwendigen Zustimmung unseres Haftpflichtversicherers gerne an einem Schlichtungsverfahren vor dem sachkundig und paritätisch besetzten Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer (www.byak.de) teil. Zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren
vor der allgemein zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle
(Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein) besteht hingegen keine Bereitschaft.“